Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins.
Der Verein führt den Namen „Netzwerk für politische Bildung, Kultur und Kommunikation“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. (eingetragener Verein). Sitz des Vereins ist Gießen, die Verwaltung wird ebenfalls dort geführt.

§2 Geschäftsjahr.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

1. Zwecke des Vereins sind die kritische Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Problemen der Existenz von Vorurteilen und Feindbildern, des Autoritarismus und Ethnozentrismus, sowie die Vermittlung dieser Ergebnisse als Beitrag zur politischen Bildung und Förderung einer demokratischen politischen Kultur.

Der Satzungszweck soll unter anderem durch folgende Punkte verwirklicht werden:

  • Organisation von Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen.
  • Durchführung von Tagungen und Seminarveranstaltungen.
  • Erstellung und Verbreitung von Arbeitsmaterialien zur politischen Bildung.
  • Initiierung, Durchführung und Unterstützung von Forschungsprojekten.
  • Öffentlichkeitsarbeit über Medien und eigene Publikationen.
  • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen.

2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und wird demokratisch geführt.

3. Der Verein ist darüber hinaus berechtigt sich an Vereinigungen zu beteiligen, die der Zielsetzung und dem Zweck des Vereins förderlich sind.

§4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Einsatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

4. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwaiger eingebrachter Vermögenswerte.

5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) Gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 5 Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv und/ oder materiell zu unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Die Bestätigung erfolgt schriftlich. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen.

4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzung der Satzung nicht mehr erfüllt, wissentlich falsche Angaben zu seiner oder anderer Person macht, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 4 Monate ab Fälligkeit im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim/bei der einem(r) Vorsitzenden beantragt wird.

2. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin durch eine(n) Vorsitzenden, Versammlungen mit satzungsändernden Tagesordnungspunkten sind mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der beabsichtigten Satzungsänderungen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und die Wahl der Vorstandschaft, über Satzungsänderungen, sowie den Vereinshaushalt und über alle weiteren, grundsätzlichen Belange des Vereins. Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Spartenetats stehen unter Wahrung der Rechte der Vorstandschaft den Vereinssparten uneingeschränkt zur Verfügung.

4. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet die Mitglieder der Vorstandschaft.

5. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer(innen).

6. Stimm- und wahlberechtigt sind alle aktiven Vereinsmitglieder. Nur volljährige Vereinsmitglieder können für ein Amt der Vorstandschaft gewählt werden.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

8. Für eine Änderung der Satzung ist eine ¾ -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

9. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses wird von einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen: der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter(in), der/dem Kassierer(in). Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

Die Amtszeit des Gründungsvorstands beträgt 12 Monate. Innerhalb dieser Zeit entscheidet eine Mitgliederversammlung über einen neuen Vorstand.

2. Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter(in) sowie der/die Kassierer(in) werden von der Mitgliederversammlung jeweils in einem gesonderten Wahlgang bestimmt.

3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

4. Vorstandssitzungen finden mindestens zwei mal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 21 Tagen. Zu außerordentlichen Sitzungen trifft der Vorstand auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem Vorsitzenden oder der/dem Stellvertreter(in) vertreten, wobei jede(r) für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins können nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter(in) mit der/dem Kassierer(in) gemeinsam verfügen. Das Tagesgeschäft (Einzug von Mitgliedsbeiträgen, Begleichung von Rechnungen bis € 500,00) kann die/der Kassierer(in) alleine vollziehen. Sollte das Vereinskonto nicht die erforderliche Deckung aufweisen, ist in jedem Fall die/der Kassierer(in) nur zusammen mit der/dem Vorsitzenden oder mit der/dem Stellvertreter(in) handlungsberechtigt.

6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 9 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 10 Vereinsfinanzierung

1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

a) Zuschüsse der EU, des Bundes, der Länder, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen.

b) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Beitragsordnung festgelegt wird.

c) Spenden

d) Zuwendungen Dritter

2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung. Zur Festlegung der Beitragsordnung ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein an.ge.kommen e. V. (Registergericht Gießen, VR 4765), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Beitragsordnung

§ 1 Der Jahresbeitrag beträgt 120 €. Er ist am 1. Januar eines Kalenderjahres fällig.

§ 2 Der Vorstand kann auf Antrag den Beitrag im Einzelfall ermäßigen, jedoch nicht unter 30 € pro Jahr. § 3 Es besteht die Möglichkeit einer regelmäßigen Unterstützung der Tätigkeiten des Vereins. Ab einem jährlichen Spendenbetrag von 240 € erhalten die Unterstützer/innen sämtliche Publikationen des Vereins kostenlos.